CORONA-VIRUS

Aktueller Stand April 2022

Urlaub nur noch mit 2G in der Beherbergung (Stand 16.11.2021)

Urlaub ab 21.05.2021


Aus dem neuen Rahmenkonzept der Bayerischen Staatsregierung vom 19.05.21, benötigen unsere Gäste, Stand 19.05.21, einen negativen Antigen oder PCR Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.


Gemäß § 1a der 12. BayIfSMV in Verbindung mit § 3 und § 7 der SchAusnahmV sind geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen.


- negativer Antigen oder PCR Test, der nicht älter als 24 Stunden (Ausgenommen geimpfte oder genesene)


- alle 48 Stunden einen negativen Antigen oder PCR Test (Schnelltest unter Aufsicht möglich)

   Bitte genügend Schnelltests mitbringen! Bescheinigung erhalten Sie von uns!


- Geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von Testpflichten nach den allgemein

  gültigen Grundsätzen ausgenommen. Hier ist die jeweilige Bescheinigung vorzuzeigen!


Es gelten die AHA-Regeln/ AHAL-Regeln

Rahmenkonzept Beherbergung 19.05.2021 der Bayerischen Staatsregierung:

4. Testung


4.1. Testabhängige Angebote können von den Besuchern/Gästen/Kunden nur unter Vorlage eines Testnachweises


wahrgenommen werden. Sehen die infektions-schutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für


die Inan-spruchnahme des Angebots vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen


Testverfahren umzusetzen. Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte


Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM).


Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testpflichten wird auf die jeweils aktuell gültigen


infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen. Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise


gelten die jeweils aktuellen bundes- oder lan-desrechtlichen Vorgaben.


Ein Testnachweis kann nach den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnah-men-Ausnahmenverordnung


(SchAusnahmV) ausgestellt werden, wenn dafür zu-gelassene In-Vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen, die


zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und die Testung


a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaß-nahme unterworfen ist,


b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür


erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder


c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverord-nung vorgenommen oder


überwacht wurde.


(Auszug aus dem Rahmenkonzept 21.05.21)




Hotels und Tourismus


Zum 21. Mai 2021, also zum Pfingstwochenende, erlaubt die Staatsregierung touristische Angebote wieder - zumindest in jenen Landkreisen und kreisfreien Städten, die einen Inzidenzwert von weniger als 100 haben. Dort dürfen dann Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen oder Campingplätze auch wieder Touristen beherbergen - sofern diese geimpft sind, genesen sind oder einen negativen Corona-Test bei sich haben (PCR- oder Schnelltest: maximal 24 Stunden alt, Selbsttest: vor Ort durchgeführt). Diesen Test müssen sie dann alle zwei Tage wiederholen. Die Testpflicht entfällt bei einer Inzidenz von weniger als 50. In Hotels dürfen die Gäste dann auch drinnen bewirtet werden (bis 22 Uhr), sie dürfen auch Schwimmbäder oder Fitnessräume öffnen - aber ebenfalls nur für Gäste.



Info für unsere Gäste:


Bei Anreise muss ein maximal 24 Stunden alter Antigen Test vorgelegt werden! (Entfällt bei Genesenen und vollständig Geimpften)

Corona Schnelltests müssen Sie bitte selbst mitbringen.

Wir haben ein Formular vorbereitet, dass den Antigen Test mit unserem Stempel/Unterschrift bestätigt.

Für Genesene ist zwingend das Zertifikat/Bescheinigung notwendig.

Für vollständig geimpfte ist die Impfbescheinigung oder der Impfpass zwingend notwendig. (14Tage nach vollständiger Impfung gültig)



Pressemitteilungen


Bericht aus der Kabinettssitzung vom 13. April 2021


Vor diesem Hintergrund beschließt die Staatsregierung folgende Maßnahmen:


  • Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) und die Einreise-Quarantäneverordnung werden bis einschließlich 9. Mai 2021 verlängert. Sollte die derzeit geplante Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes früher in Kraft treten, wird die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entsprechend angepasst werden.


COVID19 - Coronavirus - SARS CoV-2

Ostern gilt das Prinzip „Wir bleiben zu Hause“

Die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden bis zum 18. April verlängert. Über Ostern soll es eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte geben. Grund dafür sind die stark gestiegenen Infektionszahlen wegen der nun in Deutschland vorherrschenden Virusvariante B.1.1.7. Hier die Ergebnisse des Bund-Länder-Gesprächs.


Aktueller Beschluss vom 22.03.2021 (PDF)

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 29. Oktober 2020

Alle Maßnahmen sollen daher auch für Bayern am 2. November in Kraft treten.


b) Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-29-oktober-2020/?seite=1579


-------------------------------------------------------Wichtig---------------------------------------------------------------------------

Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen, falls Ihr Urlaub in diesen Zeitraum fällt! Gerne dürfen Sie uns auch kontaktieren. Tel. 09843/716 bitte ausschließlich mit Helga Geißendörfer sprechen! Oder unter unserer Email Adresse: urlaub@farmforkids.de

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 19. Mai 2020

Wir dürfen unseren Betrieb ab dem 30.05.2020 wieder aufnehmen!

3. Ab Pfingsten wieder Urlaub in Bayern / Kontaktbeschränkungen gelten auch in Übernachtungsdomizilen / Umfassendes Hygienekonzept entwickelt

Der Ministerrat hat beschlossen, dass alle Beherbergungsbetriebe, wie Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen sowie Campingplätze, bei strikter Wahrung der Hygienevorschriften ab dem Pfingstwochenende (30. Mai 2020) wieder für Urlauber offenstehen. Auch bei Übernachtungen sind die geltenden Kontaktbeschränkungen einzuhalten: Eine Wohnung oder ein Zimmer beziehen nur Gäste, denen der Kontakt zueinander erlaubt ist – wie etwa Angehörige eines Haushalts oder Lebenspartner. Gruppenübernachtungen sind derzeit nicht möglich.

In den Unterkünften sind insbesondere folgende Hygieneregeln zu beachten:
• Die Wohneinheiten verfügen über eine eigene Sanitäreinheit.
• Beim Check-in werden die Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen auf das Notwendigste reduziert.
• Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 Metern zwischen Personen in allen Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen, sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Dies gilt für Gäste und Personal. Personen wie die Angehörigen eines Haushalts, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.
• In allen gemeinschaftlich genutzten Bereichen haben Personal und Gäste Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Davon ausgenommen ist der Außenbereich.
• Die geltenden Hygiene- und Reinigungsstandards werden konsequent eingehalten. Die Reinigung der Gäste- und Gemeinschaftszimmer hat möglichst in Abwesenheit der Gäste zu erfolgen.
• Der Einsatz von Gegenständen, die von mehreren Gästen benutzt werden, ist im gesamten Betrieb auf ein Minimum zu reduzieren bzw. so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung oder Auswechslung erfolgt.
• Die Betreiber haben insbesondere für gemeinschaftlich genutzte Bereiche ein Lüftungs- und Reinigungskonzept zu erstellen. Die Einrichtungen müssen über ein Parkplatzkonzept verfügen.
• Die Nutzung von betriebseigenen Schwimmbädern, Saunen, Wellness- und Fitnessbereichen richtet sich nach den für diese Einrichtungen geltenden Bestimmunen und ist damit derzeit untersagt.

Mit dem heutigen Beschluss stellt die Staatsregierung die Weichen für sicheren Urlaub in Bayern und zeigt den stark von der Corona-Krise getroffenen Beherbergungsbetrieben eine Perspektive auf.

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4. Touristische Dienstleistungen öffnen ab dem 30. Mai / Voraussetzung: anhaltend günstige Entwicklung des Infektionsgeschehens / Staatsregierung erarbeitet verbindliches Rahmenkonzept

Bayern wird weitere unternehmerische Bereiche der Wertschöpfungskette Tourismus wieder öffnen. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt einer anhaltend günstigen Entwicklung des Corona-Infektionsgeschehens. Abgestimmt auf die mögliche Öffnung von Beherbergungsbetrieben am 30. Mai sollen ab diesem Tag auch Freizeiteinrichtungen im Außenbereich wie beispielsweise Freizeitparks ihren Betrieb wiederaufnehmen können. Ebenso ermöglicht werden Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken. Ferner sollen touristischer Bus- und Bahnverkehr, Seilbahnen sowie die Fluss- und Seenschifffahrt starten können. Auch die Objekte der Schlösserverwaltung werden grundsätzlich ab dem 30. Mai wieder ihre Pforten öffnen. Die besucherstarken Objekte wie insbesondere die Schlösser Neuschwanstein und Linderhof sowie die Residenzen in München und Würzburg stehen ab dem 2. Juni wieder für Besucher offen.

Um einen größtmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, erarbeiten das Wirtschaftsministerium und das Gesundheitsministerium gemeinsam ein verbindliches staatliches Rahmenkonzept zur Umsetzung insbesondere folgender Hygienevorgaben:
• Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m,
• Mund-Nasen-Bedeckung,
• Zugangsbeschränkungsregelung und geeignete Besucherlenkung zur Vermeidung von Menschenansammlungen,
• Reinigung/Desinfektion häufig genutzter Flächen,
• Maßnahmen, die die Nachverfolgbarkeit von Kontakten gewährleisten.

Auf Basis dieses Rahmenkonzepts werden die betroffenen Unternehmen individuell angepasste Betriebshygienekonzepte für ihre Dienstleistungen entwickeln. Das Rahmenkonzept für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte von Gastronomiebetrieben findet in allen Fällen Anwendung, in denen bei touristischen Angeboten eine Bewirtung angeboten wird, z.B. auf Ausflugsschiffen und in Freizeitparks. Für Veranstaltungen und Filmvorführungen gelten die allgemeinen Bestimmungen. Die heutige Entscheidung findet eine gute Balance zwischen der weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie und der Begrenzung von Schäden für Arbeitsplätze und Wohlstand in ganz Bayern.



Thema Urlaub stornieren:

Immer dann, wenn die Ausgangsbeschränkung verlängert wird, werden wir selbstverständlich reagieren und uns bei Ihnen melden - falls Ihr Urlaub in diesen Zeitraum fallen würde.

Gerne dürfen Sie uns auch persönlich kontaktieren. Wir sind für Sie erreichbar unter der Telefonnummer +49 9843 716 oder unter der Email Adresse urlaub@farmforkids.de

Bitte beachten Sie, dass wir weiterhin unsere Tiere versorgen müssen und nicht immer sofort erreichbar sind.
Im Falle, dass unsere Oma Erika ans Telefon geht, rufen Sie bitte etwas später erneut an. So vermeiden wir Fehlinformationen.
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 5. Mai 2020

Eine schrittweise Öffnung der Gastronomie, Hotellerie und des Tourismus wird angestrebt.
Für alle denkbaren Schritte gelten strenge Auflagen, die insbesondere die
· Einschränkung von Öffnungszeiten,
· Ausarbeitung von Hygiene-Konzepten durch die Betriebe,
· Begrenzung von Gästezahlen,
· Sicherstellung von Abstand (Einlass/Ausgang separat, Reservierungspflicht)
umfassen.
Die Gastronomie darf schrittweise ab 18. Mai 2020 geöffnet werden zunächst im Außenbereich (z.B. Biergärten), Speisegaststätten im Innenbereich ab 25. Mai 2020.
Das Pfingstwochenende (30. Mai) ist der Zeitpunkt für eine mögliche Öffnung von Hotels (inkl. Ferienwohnungen und Camping) und weiterer Angebote im Tourismus, z. B.: Schlösser, Seenschifffahrt und Freizeitparks. Für die Öffnung von Hotels gelten strenge Auflagen, die insbesondere umfassen
· keine Öffnung von Angeboten mit gemeinschaftlicher Nutzung innerhalb von Hotels, insbesondere Wellness, Schwimmbad,
· Verpflichtendes Hygieneschutzkonzept wie in der Gastronomie,
· Verpflegung nur mit Abstand und begrenztem Einlass.

Das Wirtschaftsministerium wird gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium und dem Beauftragten für Bürokratieabbau ein Konzept für die weiteren Schritte in Bezug auf die Gastronomie, die Hotellerie und den Tourismus erarbeiten.
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 28. April 2020

Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie / Maßnahmen bis 10. Mai verlängert
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 16. April 2020

• Ausgangsbeschränkung
Die Ausgangsbeschränkung wird bis einschließlich 3. Mai 2020 verlängert. Sie wird ab 20. April insoweit gelockert, als künftig Sport und Bewegung an der frischen Luft nicht nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig ist, sondern zusätzlich mit einer haushaltsfremden Person.
Stand 30.03.2020

Coronavirus in Bayern: Ausgangsbeschränkung verlängert

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat am 30. März 2020 entschieden, dass die vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie verlängert wird. Diese ist am 21. März 2020 um 00:00 Uhr in Kraft getreten und wird nun bis 19. April 2020, 24:00 Uhr gelten. Eine Zusammenstellung wichtiger Fragen und Antworten zu der Ausgangsbeschränkung erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Innenministeriums.

Stand 19.03.2020

Uns erreichte am 19.03.2020 eine Email von dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Uffenheim.

Hier werden wir darauf hingewiesen, dass wir bis einschließlich 30.03.2020 alle Buchungen stornieren müssen!

Sobald wir Änderungen mitgeteilt bekommen, werden wir selbstverständlich reagieren und uns bei Ihnen melden, falls Ihr Urlaub in diesen Zeitraum fallen würde.

Gerne dürfen Sie uns auch persönlich kontaktieren. Wir sind für Sie erreichbar unter der Telefonnummer +49 9843 716 oder unter der Email Adresse urlaub@farmforkids.de

Bitte beachten Sie, dass wir weiterhin unsere Tiere versorgen müssen und nicht immer sofort erreichbar sind.
Im Falle, dass unsere Oma Erika ans Telefon geht, rufen Sie bitte etwas später erneut an. So vermeiden wir Fehlinformationen.

Bleiben Sie gesund!
Ihr Ferienbauernhof Geißendörfer

Schreiben vom 19.03.2020:

Sehr geehrte Urlaub auf dem Bauernhof-Anbieter,


seit dem 17.03.2020 gilt, dass der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben (auch Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe) und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken untersagt ist. Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen.

Touristische Gäste sind von den Betrieben vom 17.03.2020 bis einschließlich 30.03.2020 zu stornieren. Die Stornierung sollte unter dem Hinweis auf die Allgemeinverfügungen erfolgen.

Die Allgemeinverfügungen bzgl. des Coronavirus finden Sie unter: https://www.stmgp.bayern.de/


Viele Grüße und bleiben Sie gesund!

Dr. Katharina Stenzel
__________________________________________________
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Uffenheim
Sachgebietsleitung Ernährung und Haushaltsleistungen
Rothenburger Straße 34
97215 Uffenheim

Telefon: +49 9842 208-1214
Katharina.Stenzel@aelf-uf.bayern.de

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